Ein Reisevertrag kann sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.5.2017 entschiedenen Fall buchte eine Familie eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte die Mutter für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei meldete diese sowie 13 weitere versandten Ausweisdokumente jedoch wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen. Dies führte wiederum dazu, dass den Passagieren am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das Reiseunternehmen zahlte einen Teil des Reisepreises zurück; die Familie beanspruchte jedoch auch die Rückzahlung des restlichen Betrages.
Dazu entschied der BGH, dass höhere Gewalt nicht vorliegt, wenn das störende Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich auch im entschiedenen Fall. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung geeigneter Ausweispapiere für die Reise in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden.