In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war Folgendes im Arbeitsvertrag vereinbart: „Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Arbeitgeber herauszugeben. Ein Anspruch auf Zurückbehaltung für den Arbeitnehmer besteht nicht.“
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Urteil vom 1.9.2016 entschieden, dass das „Ausscheiden“ so zu verstehen ist, dass damit das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb gemeint ist. So ist es unerheblich, wenn – wie im Urteilsfall – über die Kündigungsschutzklage noch nicht rechtskräftig entschieden ist.