Gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssen einen „klickbaren“ Link zur OS-Plattform – dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.europa.eu/consumers/odr) – enthalten. Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 3.8.2017 hingewiesen.
Das beanstandete Internetangebot enthielt eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität). Dieses stellt keinen „Link“ im Sinne der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. In der Verordnung ist gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ muss.
Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der „Website“ im Sinne der genannten Vorschrift erfasst.